Udo2009 hat geschrieben: ↑Sa 13. Dez 2025, 23:42
Ist es bei Landwein zulässig, dass die Trauben aus einem anderen Weingut kommen???
maha hat geschrieben: ↑Sa 13. Dez 2025, 23:48
Warum nicht? Es darf halt nicht "Erzeugerabfüllung" drauf stehen. Auf dem Rücken Etikett ist das alles deklariert
...ganz so einfach ist es nicht. Das übergreifende Regelwerk dazu ist die EG_479-2008, unter Artikel 34 (b) heißt es da u.a.:
ii) mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;
iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet;
Ersteres wird wohl gegeben sein, aber wenn man einen "Landwein Rhein" in der ggA-Region "Landwein der Mosel" herstellt, ploppen da bei mir ein paar Fragezeichen auf. Da wäre jetzt die Frage, wie weit der Herstellungsbegriff geht, aber zum tiefer einsteigen fehlt mir gerade die Zeit. Andererseits ist es ja kein Einzelfall, daß Winzer Trauben aus einer von ihrem Produktionsort abweichenden gU oder ggA verarbeiten und den Herkunftsbegriff dennoch verwenden, aber wo das wiederum geregelt ist? Im Weingesetz § 22 steht dazu jedenfalls nix...
Edit: hab doch noch schnell was gefunden: in der Landesverordnung über „Landwein Rhein“ ist geregelt, daß dieser Herkunftsbegriff die Landweingebiete „Ahrtaler Landwein“ , „Rheinburgen-Landwein“, „Landwein der Mosel“, „Landwein der Ruwer“, „Landwein der Saar“, „Nahegauer Landwein“, „Pfälzer Landwein“ und „Rheinischer Landwein“ zusammenfaßt, insofern paßt's hier...
Viele Grüße
Erich
Nicht was lebendig, kraftvoll, sich verkündigt, ist das gefährlich Furchtbare. Das ganz Gemeine ist's
DAS EWIG GESTRIGE
was immer war und immer wiederkehrt und morgen gilt, weil's heute hat gegolten.
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