Philst hat geschrieben:Das deutsche Sachmängelgewährleistungsrecht sieht bei einer mangelhaften Sache (korkiger Wein) grundsätzlich zunächst die Möglichkeit des Verkäufers zur Nacherfüllung in Form der Nachlieferung (neuer Wein) oder Nachbesserung (geht nicht) vor. Erst hiernach wäre ein Schadensersatzverlangen möglich.
Einem unmittelbaren Schadensersatzanspruch würde auch entgegenstehen, dass der Verkäufer (Winzer) die Pflichtverletzung "zu vertreten" haben muss. Dies wird vom Gesetz zwar zunächst vermutet, der Verkäufer dürfte sich hier in vielen Fällen aber entlasten können, wenn es z.B. noch keine Probleme mit dem Korklieferanten gab. Darüber hinaus dürfte es in den allermeisten Fällen überhaupt keinen vermögensrechtlichen Schaden geben, der nicht durch eine Nachlieferung oder Rückabwicklung des Vertrages ausgeglichen werden würde.
Alles richtig! Mein Ausgangspunkt in dem Fall ist jedoch, daß der Winzer eine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl von Zulieferteilen hat, insbesondere wenn der Kunde nicht unbedingt die Möglichkeit hat, den viel diskutierten Mangel auch innerhalb der Verjährung der Sachmangelansprüche zu rügen. Und daß die Verwendung von (ungeprüften) Korken ein signifikant höheres Risiko des Totalausfalls mit sich bringt als bei anderen Verschlußvarianten -die noch dazu in der Regel für den Winzer günstiger sind-, dürfte unbestritten sein, auch wenn vermutlich viel zu wenige Fälle beim Winzer überhaupt bekannt werden, weil der Großteil den TCA-Ausfall einfach hinnimmt. Ein Schaden entsteht dann natürlich auch, nämlich monetärer Natur, denn wenn die eigentliche Haftung nicht mehr greift, bleibt der finanzielle Schaden zurück.
Interessant wäre in diesem Korkfall, ob ein Gericht das als versteckten Mangel einstuft, wenn ein Wein erst mehr als zwei Jahre nach dem Kaufdatum geöffnet wird, erst dann kann ja der Mangel festgestellt werden. Wenn das Gericht allerdings die Auffassung hätte, daß zwei Jahre genügend Zeit für die Prüfung auf Mängel wäre, würde man bei länger gelagerten Weinen natürlich leer ausgehen. Andererseits: wenn ein Weingut für Weine eine entsprechende Lagerfähigkeit oder sogar eine Lagerempfehlung abgibt...
Ich weiß nicht, ob so ein Fall schon mal verhandelt wurde, in der Regel ist der Schaden zu klein, als daß man da "grichtsmaßig" werden würde bzw. könnte. Die Erfahrungen aus den mit einer Ausnahme gewonnenen Prozessen mit Anlagenbauern sind da sicher nicht übertragbar, zu unterschiedlich in Art und Umfang. Aber auch in den Fällen lief's darauf hinaus, daß der Anlagenbauer bei Zukaufteilen bzw. der Konstruktion von Teilen keine genügende Sorgfalt walten ließ, da in den Fällen ein Schaden bzw. möglicher Schaden bei der Abnahme für den Kunden nicht erkennbar war.
Wie auch immer, ich hoffe, auch in Zukunft weitgehend von TCA verschont zu bleiben bzw. im Fall der Fälle Ersatz zu bekommen (egal ob Kulanz oder nicht) und ich meine "Blacklist" nicht erweitern muß...