Sa 10. Feb 2024, 11:51
Kleiner_Pirat hat geschrieben:Mir ist nur eine VDP Besonderheit bekannt: Escherndorf am Lumpen 1655. Das ist ein eingetragener Markenname. Da dieser Phantasiename auf einen Ort verweist und eben nicht mit einem Lagennamen verwechselt werden kann scheint es der Weinkontrolle egal zu sein, sofern der Wein in den Flaschen irgendwo aus Escherndorf, dem Städtchen am Lumpen kommt.
Sa 10. Feb 2024, 14:35
puschel hat geschrieben:....und im Rheingau, der Geisenheimer Rothenberg in Besitz der Familie Wegeler-Drieseberg,
Weingut Geheimrat Julius Wegeler Erben, Oestrich-Winkel
Der Rothenberg erstmals 1145 urkundlich erwähnt. Hier wachsen auf tiefgründigem Quarzit mit rotem Tonschiefer, Eisenoxyd durchsetzt kraftvolle, spannungsreiche und elegante Rieslinge mit exotischen Fruchtnoten
und kühler, würziger Mineralik
Gruß Adi
Sa 10. Feb 2024, 14:39
Bernd Schulz hat geschrieben:Sorry, aber vor lauter Abkürzungen blicke ich hier als im Alter vertrottelter Weinfreund nicht mehr richtig durch.
...und direkt bei der EU g. U.s eintragen lassen...
Wie? Was?
Ich bitte einfach mal um noch nähere Aufklärung für Doofe wie mich!
Herzliche Grüße
Bernd
Sa 10. Feb 2024, 14:47
UlliB hat geschrieben:Kleiner_Pirat hat geschrieben:
Da gibt es mindestens einen weiteren gleich liegenden Fall, ebenfalls in Franken: Fürstlicher Kallmuth, das ist ebenfalls ein eingetragenes Warenzeichen (im Eigentum von Prinz zu Löwenstein). Da der Homburger Kallmuth nun mal eine tatsächlich existierende Lagenbezeichnung ist - übrigens ist das eine VDP.Erste Lage - greift die Argumentation, dass dieses Warenzeichen für eine VDP.Große Lage nicht mit einem "echten" Lagennamen verwechselt werden kann, hier nicht.
Ulli
Sa 10. Feb 2024, 18:55
...nur insofern, als daß er z.B. "Tschuppen" nur solange verwenden kann bzw. konnte, bis jemand da eine "offizielle" Ortsbezeichnung draus macht, die "unverwechselbaren" (soweit richtig) historischen Lagennamen gelten in der Regel mehr wie "lieux dits" und können -so zumindest die bisher angewandte Praxis- phantasienamengleich verwendet werden. Hier zählt m.E., was katasterrechtlich erfaßt ist, dementsprechend sind Orts- / Gemarkungs- / Flurnamen natürlich tabu.Kleiner_Pirat hat geschrieben:Ziereisen stand damit schon immer auf wackeligen Füßen.
...das ist m.E. nicht richtig. Zum Einen gibt es den "QbA" mWn schon seit 2012 nicht mehr (nur noch "Sekt b.A. etc.), auch wenn die Abkürzung nach wie vor begeistert weiterverwendet wird. Und eine Lagennennung ist keine obligatorische Angabe, es gibt ja schließlich auch genügend Orts- und Gutsweine (auch außerhalb des VDP), die allesamt Qw-Status haben. Innerhalb des VDP darf eine Erste oder Große Lage bzw. auch ein GG aus Letzterer nur dann als solcher Wein gekennzeichnet werden, wenn er auch aus solch einer "VDP-Lage" stammt UND weinrechtlich mindestens ein Qw ist, also eine Prüfnummer hat. Daß da auch die Nennung der jeweiligen VDP-Ersten oder Großen Lage Pflicht ist, ist eine rein privatrechtliche Vereinbarung. Und die Namen der EL oder GL können, müssen aber nicht mit denen wie in der Weinbergsrolle hinterlegt gleichlautend sein. Und da gibt's eine Reihe von Konstrukten, die letztlich teils auch "Phantasienamen" sind und wenig bis nichts mit den offiziellen Lagennamen zu tun haben:Kleiner_Pirat hat geschrieben:Nr. 2 gibt es nicht. Denn für Qba dürfen nur in der Lagenrolle eingetragene Bezeichnungen oder g. U. verwendet werden. Das gilt selbstverständlich auch für den VDP.